Rechtliches

Um mit gesetzlichen Grundlagen bzw. Strafbestimmungen gegen Littering vorzugehen, muss zwischen Littering und «Ablagern von Abfällen» unterschieden werden. Folgende Definitionen können für ein besseres Verständnis herangezogen werden:

Littering bezeichnet das achtlose Liegenlassen oder Wegwerfen von kleinen Mengen von Siedlungsabfällen, ohne die dafür vorgesehenen Abfalleimer oder Sammelstellen zu verwenden. Solche Abfälle entstehen in der Regel unterwegs, an Ort und Stelle, wo sie anfallen und oft als spontaner Akt unmittelbar nach einer Konsumation (z.B. Picknickreste in einer Parkanlage, Take-Away-Verpackungen auf dem Strassenplatz). Littering kann auch auf fremden Privatgrund wie z.B. im landwirtschaftlichen Raum stattfinden. Am meisten gelittert werden Take-Away-Verpackungen, Getränkeverpackungen, Tragtaschen, Kaugummi, Speisereste, Drucksachen (wie Zeitungen und Flyer) sowie Zigarettenstummel.

Das illegale Ablagern von Abfällen betrifft sowohl Siedlungs- als auch Industrieabfälle, die bewusst ausserhalb einer bewilligten Deponie abgelagert werden (Deponierungscharakter). Es handelt sich dabei vorwiegend um grössere Mengen/Gegenstände oder ganze Kehrichtsäcke (z.B. illegale Entsorgung von Abfällen im Wald oder Abfälle, die neben der Gemeindesammelstelle deponiert werden). Bestimmungen zum Ablagern von Abfällen sind im eidgenössischen Umweltschutzgesetzt (USG) zu finden.

2016 hat der Nationalrat eine Änderung des Umweltschutzgesetzes für eine schweizweite einheitliche Busse für Littering abgelehnt. Die Umweltkommission hatte eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet, die das Wegwerfen oder das Liegenlassen kleiner Abfallmengen mit Bussen bis zu 300 Franken bestrafen wollte. In vielen Kantonen und Städten ist Littering jedoch heute strafbar. Es wurden hierfür gesetzliche Grundlagen auf kantonaler und kommunaler Ebene geschaffen. Die Wirkung und Anwendbarkeit von Bussen gegen Littering wird je nach räumlichen Gegebenheiten (ländliche Räume, städtische Räume oder Agglomerationsräume) unterschiedlich beurteilt und kontrovers diskutiert. Auf die Auflistung entsprechender kantonaler oder kommunaler Erlasse wird hier verzichtet und stattdessen auf die jeweiligen Webseiten der Kantone und Gemeinden verwiesen.

Rechtsgrundlagen
Im Zusammenhang mit Littering und illegalem Ablagern von Abfällen sind folgende Bundeserlasse von Bedeutung:
> Umweltschutzgesetz USG (SR 814.01)

Art. 2 Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 7 Definitionen Abs. 6
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.

Art. 30e Ablagerung Abs. 1
Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden.

Art. 30e Ablagerung Abs. 2
Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist.

Art. 31b Entsorgung der Siedlungsabfälle Abs. 3
Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben.

Art. 61 Abs. 1 Bst. g
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1 USG).

Art. 61 Abs. 2
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
> Verordnung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen VVEA (SR 814.600)

Art. 7 Information und Beratung Abs. 1
Die Umweltschutzfachstellen informieren und beraten Private und Behörden darüber, wie Abfälle vermieden oder entsorgt werden können. Unter anderem informieren sie über die Verwertung von Abfällen und über Massnahmen, mit denen vermieden werden kann, dass kleine Mengen von Abfällen weggeworfen oder liegengelassen werden.